Übernahme nach der Ausbildung
Eine der gesetzlichen Kernaufgaben der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung (JAV) ist laut § 70 BetrVG die Übernahme der Auslerner/innen. Gerade jetzt in der Krise ist es äußerst wichtig, unmittelbar nach der Ausbildung Berufserfahrung zu sammeln. Wer sich nämlich heutzutage als nicht übernommene/r Auszubildende/r bei Firmen bewirbt, hat schlechte Chancen. Und wer arbeitslos wird, erhält als kinderloser Single lediglich 60 Prozent des Einkommens der letzten 12 Monate, also 60 Prozent der Ausbildungsvergütung.
Direkt nach der Ausbildung – ohne Übernahme – entspricht dies faktisch einem Absturz in Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4), denn 60 Prozent von wenig ist nichts. Bei einem Jahr Übernahme hingegen wird das Arbeitslosengeld 1 auf Grundlage von 60 Prozent des zuvor gezahlten Facharbeiter/innen-Entgelts berechnet. Auch aus diesem Grund fordern wir mit der IG Metall-Jugend-Kampagne "Operation Übernahme" (OPÜ) mindestens 12 Monate Übernahme. Mehr Informationen zur "OPÜ" findet ihr auf unserer Kampagnen-Homepage.
Was ist, wenn dein Betrieb nicht tarifgebunden ist? Viele Unternehmen orientieren sich am Tarifvertrag, weil sie gute Mitarbeiter/innen nicht an die Konkurrenz verlieren wollen, die nach Tarif bezahlt. Außerdem erkennen immer mehr Firmen, dass sie angesichts des Durchschnittsalters ihrer Belegschaft dringend etwas zur Verjüngung tun müssen. Und nicht zuletzt haben Betriebe auch eine gesellschaftliche Verantwortung. Dies alles sind gute Ansatzpunkte für eine betriebliche, verpflichtende Regelung zur Übernahme.
Wo notwendig, kann die Forderung nach der Übernahme mit einer gemeinsamen Aktion von Azubis, JAV und Betriebsrat unterstrichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass möglichst alle Azubis Mitglied in der IG Metall sind. Nur so können wir Druck ausüben und den Tarifvertrag durchsetzen. Dass dies selbst in schwierigen Situationen möglich ist, zeigen viele Beispiele, etwa bei Federal Mogul Wiesbaden oder bei Fleissner Egelsbach. In beiden Betrieben wurde die befristete Übernahme durchgesetzt, weil (fast) alle Azubis Mitglied sind!
Wichtig: Die Übernahmeverpflichtung gilt ausschließlich für IG Metall-Mitglieder! Um den Rechtsanspruch durchzusetzen, müssen Auszubildende frühzeitig, nicht erst kurz vor Ausbildungsende, der Gewerkschaft beitreten. Dies haben Gerichte mehrfach entschieden. Nur der Tarifvertrag sichert die Übernahme, freiwillige Vereinbarungen hingegen sind jederzeit aufkündbar, wie unsere tägliche Erfahrung in vielen Betrieben bestätigt. Weitere Informationen erhältst du auf unserem Aktiven-Portal unter http://www.apo.igmetall.de/ .
Der Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis der JAV-Wahl feststeht. Die Vorschrift schützt ohne Rücksicht auf Alter, Zugehörigkeitsdauer der JAV und Dauer des Ausbildungsverhältnisses die amtierenden Mitglieder der JAV und des Betriebsrats. Für Wahlvorstandsmitglieder und nicht gewählte Wahlbewerber/innen gilt sie nicht. Auch Azubis, die vorher aus der JAV ausgeschieden sind, werden durch § 78a BetrVG geschützt, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses weniger als ein Jahr zurückliegt (Quelle: u.a. ver.di).
Geschützt werden auch Ersatzmitglieder, wenn sie für ein ordentliches Mitglied als Vertretung tätig geworden sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob während der Vertretungszeit tatsächlich Aufgaben angefallen sind. Voraussetzung für den Schutz ist, dass sie zeitweise oder endgültig im letzten Jahr des Ausbildungsverhältnisses der Vertretung angehören bzw. angehört haben. Dies wird dokumentiert durch die Protokolle der JAV-Sitzungen. Mehr Infos zu diesem Thema erhaltet ihr im Aktiven-Portal der IG Metall-Jugend.
Tagesseminar "Übernahme nach der Ausbildung"
Wer sich für die Übernahme der Auszubildenden im Betrieb einsetzen möchte, muss bisweilen einige "harte Nüsse" knacken. Um euch fit für die "Operation Übernahme" zu machen, bietet die IG Metall-Jugend entsprechende Seminare an. Besonders empfehlenswert ist hier das Tagesseminar "JAV - Übernahme nach der Ausbildung". Es wird nach § 37,6 BetrVG (alle Kosten trägt der Arbeitgeber) für Betriebsrats- und JAV-Mitglieder angeboten und beschäftigt sich mit folgenden Themen:
- Übernahme der Auszubildenden als Aufgabe der JAV nach § 70 Abs. 1 BetrVG und des Betriebsrates nach § 80 Abs. 1 BetrVG
- Tarifvertragliche Regelungen zur Übernahme der Auszubildenden und betriebliche Handlungsoptionen
- Übernahme der JAV-Mitglieder nach § 78a BetrVG
- Aktuelle Rechtsprechung zur Übernahme Auszubildender
- Die "Übernahme nach der Ausbildung" als Thema im Rahmen einer Jugend- und Auszubildendenversammlung nach § 71 BetrVG
Um deine Arbeit im Betrieb zu erleichtern, bietet dir die IG Metall an, gemeinsam eine konkrete Aktionsplanung zur Übernahme auszuarbeiten. Sprich dazu einfach unseren Jugendsekretär Michael Kraus an. Der vorherige Besuch des JAV-1-Seminars "Grundlagen der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung" bzw. des Betriebsrats-1-Seminars empfiehlt sich ausdrücklich, weil an mehreren Stellen auf die Inhalte und Themen der gewerkschaftlichen Grundlagen-Seminare aufgebaut wird.
Die nächsten Termine:
- 19.05.2010 --- Frankfurt, vermutlich Saalbau Bornheim --- Seminarnummer 3693
Freistellung über § 37,6 BetrVG
Weitere Seminare und Termine finden sich auf unserer Download-Seite (regionale Termine), auf www.bildungswerkrheinmain.de (regionale Termine) sowie unter www.igmetall.de (bezirksweite und bundesweite Termine).