Betriebsrat (Personalrat)
Der Betriebsrat ist die demokratisch gewählte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Er wird ab 5 ständigen Arbeitnehmer/innen im Betrieb gewählt und wirkt an betrieblichen Entscheidungen mit. In Deutschland findet die Betriebsratswahl auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) alle vier Jahre im Zeitraum von Anfang März bis Ende Mai statt. Derzeit ist gerade Betriebsratswahl, die nächste findet zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2014 statt. Der Geltungsbereich des BetrVG erstreckt sich auf Privatbetriebe. Für öffentliche Dienststellen und Verwaltungen ist der Personalrat zuständig.
Geschichte
Rechte und Pflichten des Betriebsrates als betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer wurden erstmals in der Weimarer Republik, im Betriebsrätegesetz von 1920, festgelegt. Wie jeder sozialer und politischer Fortschritt wurde auch dieser nicht geschenkt, sondern hart erfochten: Die Gewerkschaften hatten jahrzehntelang für die Demokratisierung der Betriebe eingesetzt. Arbeiter/innen und Soldatenräte stürzten folgerichtig im November 1918 die Monarchie und errichteten die parlamentarische Demokratie. Ein direkter Ausfluss dieser erfolgreichen Revolution und der zahlreichen gewerkschaftlichen Kämpfe war die Mitbestimmung in den Betrieben.
Als eine ihrer ersten politischen Maßnahmen verbot das nationalsozialistische Regime 1933 die freien Gewerkschaften und verfolgte jeden, der sich weiter gewerkschaftlich betätigen wollte. Nachdem die nationalsozialistischen Listen bei den Betriebsratswahlen eine verheerende Niederlage erlitten hatten, wurden die Betriebsräte ebenfalls abgeschafft und durch "Vertrauensräte" ohne demokratische Rechte ersetzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Regelungen des Betriebsrätegesetzes von 1920 in dem 1952 erlassenen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) weitgehend aufgenommen. Auch dies musste von den Gewerkschaften erst erkämpft werden.
Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht, also das Recht sich durch die Abgabe der Stimme an der Wahlentscheidung zu beteiligen, haben nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer/innen des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Beschäftigten zählen auch a) Leiharbeitskräfte, die gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz "zur Arbeitsleistung überlassen" worden sind, b) Dauer-Praktikant/inn/en sowie c) nach § 5 Absatz 1 BetrVG auch die Auszubildenden ("die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten") und d) die Heimarbeiter/innen, die in der Hauptsache für diesen Betrieb arbeiten. Der Wahlausschuss muss die Einhaltung dieser Vorschriften genau kontrollieren.
Nach § 8 Absatz 1 BetrVG steht das passive Wahlrecht, also das Recht zur Wahl in den Betriebsrat zu kandidieren, allen Beschäftigten mit dem aktiven Wahlrecht zu, sobald sie dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Dieser Grundsatz gilt nach § 8 Absatz 2 BetrVG nicht, wenn der Betrieb noch keine 6 Monate besteht; dann sind alle aktive Wahlberechtigten auch zugleich passiv wahlberechtigt. Außerdem können Betriebszugehörigkeitszeiten, die man in anderen Betrieben desselben Unternehmens oder in anderen Unternehmen desselben Konzerns durchlaufen hat, angerechnet werden, wenn sie ohne Unterbrechung erworben worden sind.
- Der Betriebsrat soll sich der Belange der Arbeitnehmer annehmen und Maßnahmen im Sinne der Arbeitnehmer beantragen und deren Anregungen aufgreifen. Er soll die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern.
- Er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen durchgeführt werden, er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
- Besonders hat sich der Betriebsrat um benachteiligte Arbeitnehmer zu kümmern und die Eingliederung schwerbehinderter, ausländischer und älterer Arbeitnehmer zu fördern sowie die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf voranzutreiben.
- Zu den allgemeinen Aufgaben gehört schließlich, die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen.
Hinzuziehung eines Sachverständigen
Der Betriebsrat kann nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzu ziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Sachverständige sollen den Betriebsrat in Fragen beraten, in denen dem Betriebsrat die notwendige Sachkenntnis fehlt und ihm bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen helfen. Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen kann zum Beispiel bei folgenden Themen bestehen: EDV, schwierige Arbeitszeitmodelle, Beurteilungswesen, Leistungsentgelt, Interessenausgleich/Sozialplan, Einstellungstests, Bilanzanalyse und weiteren Bereichen.
Informationsanspruch
- Der Betriebsrat hat generell den Anspruch, durch den Arbeitgeber über sämtliche Umstände informiert zu werden, deren Kenntnis für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zweckmäßig oder erforderlich ist.
- Insbesondere ist er über die Personalplanung insgesamt, technische und organisatorische Veränderungen sowie über personelle Einzelmaßnahmen - wie Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Kündigung - rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, sowie persönliche Daten der Arbeitnehmer haben der Betriebsrat und seine Mitglieder geheim zu halten. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der Betriebsrat seine Information an die Belegschaft weitergeben und öffentlich darüber diskutieren.
Beratungsanspruch
Hierbei muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur informieren, sondern sich mit ihm auch beraten – wie beim Bau technischer Einrichtungen, Änderung von Arbeitsabläufen, Förderung der Berufsausbildung, etc. Maßnahmen des Arbeitgebers in beratungspflichtigen Angelegenheiten werden nicht dadurch unwirksam, dass der Arbeitgeber das Beratungsrecht nicht beachtet hat oder nicht dem Rat des Betriebsrats gefolgt ist.
Anhörung
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Er kann der Kündigung aus bestimmten Gründen widersprechen, was die Wirksamkeit einer Kündigung jedoch nicht beeinträchtigt. Bei einem berechtigten Widerspruch muss der Arbeitgeber einen gekündigten und dagegen klagenden Arbeitnehmer jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses einstweilen weiterbeschäftigen.
Mitwirkung
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen (Umgruppierung, Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung von Mitarbeitern) verweigern und der Maßnahme widersprechen, wobei ihm jedoch nur ein bestimmter Katalog von Verweigerungsgründen zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber darf dann die Maßnahme nicht durchführen, er kann beim Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzen lassen; in dringenden Fällen sind bis zur Entscheidung des Gerichtes einseitige vorläufige Maßnahmen des Arbeitgebers zulässig. Führt der Arbeitgeber eine Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durch, so kann der Betriebsrat dagegen vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Das Arbeitsgericht auferlegt dem Arbeitgeber die Aufhebung der Maßnahme, wenn der Betriebsrat zu Recht widersprochen hatte.
Mitbestimmung
Die echte Mitbestimmung ist die stärkste Möglichkeit, die der Betriebsrat hat; sie entspricht einem Veto-Recht. Mit anderen Worten: In diesen Angelegenheiten werden Maßnahmen erst durch die Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Falls sich der Arbeitgeber nicht mit dem Betriebsrat einigt, muss er entweder vor das Arbeitsgericht ziehen oder vor die Einigungsstelle, die wiederum der Arbeitgeber bezahlen muss - ein teurer "Spaß"! Ein echtes Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat in verschiedenen sozialen Angelegenheiten, sofern nicht bereits eine vorrangige, gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht (§ 87 BetrVG).
Darüber hinaus besteht in wenigen weiteren Angelegenheiten ein echtes Mitbestimmungsrecht:
- Betriebliche Weiterbildung (§ 96, § 97, § 98 BetrVG): Interessant für die JAV, denn bei der Ausbildung handelt es sich um nichts anderes als betriebliche Weiterbildung. Hier hat der Betriebsrat umfassende Mitspracherechte, damit genügend und qualitativ hochwertig ausgebildet wird!
- Zielvereinbarungen: Ohne Bezug zum Entgelt ist eine Zielvereinbarung ein mitbestimmungspflichtiger „allgemeiner Beurteilungsgrundsatz“ nach § 94 Absatz 2 BetrVG, bei Kontrolle durch Datenverarbeitungssystem gilt zusätzlich eine Mitbestimmung der Leistungs- und Verhaltenskontrolle nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG. Bei Bezug zum Entgelt finden § 87 Absatz 1 Nr. 10-12 BetrVG Anwendung.
Die Mitbestimmung beginnt häufig mit einer Verhandlung zwischen Betriebsrat und Betriebsleitung. Das Ziel ist dann, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch nicht einigen, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle. Weitere Informationen zur Mitbestimmung des Betriebsrats finden sich hier.
Die enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist für jede Jugend- und Auszubildenden-Vertretung (JAV) wichtig. Um ihre Ziele zu erreichen, ist die JAV darauf angewiesen, dass der Betriebsrat sie unterstützt. Nur mit Rückendeckung des Betriebsrats schafft es eine JAV, ihre Ideen und Vorstellungen beim Arbeitgeber durchzusetzen, zur Not auch im Konflikt. Denn nur der Betriebsrat hat rechtliche Möglichkeiten, wichtige Maßnahmen auch gegen den Willen des Arbeitgebers zu erreichen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der beruflichen Bildung - zu dem auch die Ausbildung gehört -, in dem der Betriebsrat eine echte Mitbestimmung besitzt.
Um deine Arbeit im Betrieb zu erleichtern, bietet dir die IG Metall an, gemeinsam eine konkrete Planung für deine JAV-Arbeit zu erstellen. Sprich dazu einfach unseren Jugendsekretär Michael Kraus an. Weitere Informationen zum Thema "Betriebsrat" findest du bei Wikipedia (ein Großteil der Informationen auf dieser Seite sind hier entnommen) sowie natürlich bei der IG Metall. :-)